Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG § 5) Weiterbildung
Aus den gesetzlich geregelten Inhalten der Weiterbildung werden die Weiterbildungsmaßnahmen in Ausbildungstagen zu je 7 Stunden umgesetzt.
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Aus den gesetzlich geregelten Inhalten der Weiterbildung werden die Weiterbildungsmaßnahmen in Ausbildungstagen zu je 7 Stunden umgesetzt.
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